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Urteil: Meist kein Schadensersatz bei verspäteter Auskunft des Arbeitgebers
Erfüllt ein Arbeitgeber erst verspätet den Auskunftsanspruch eines Arbeitnehmers hinsichtlich der über ihn gespeicherten Daten, führt dies in der Regel nicht zu einem Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers. Anderes gilt erst dann, wenn der Arbeitnehmer seine Sorge vor einem Missbrauch der Daten mit handfesten Anzeichen begründen kann, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschied. (Az. 8 AZR 61/24)
Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) müssen datenverarbeitende Stellen, darunter auch Arbeitgeber, Betroffenen Auskunft über die über die Person gespeicherten Daten geben. Der Kläger hatte von Anfang bis Ende Dezember 2016 beim Kundenservice eines Immobilienunternehmens in Nordrhein-Westfalen gearbeitet. Fast sechs Jahre später, am 1. Oktober 2022, verlangte er Auskunft und Kopien der von ihm gespeicherten Daten. Hierfür setzte er – gestützt auf eine weitere DSGVO-Klausel – eine Frist von drei Wochen.
Der Arbeitgeber kam seiner Auskunftspflicht zunächst nur unvollständig nach, vollständig dann erst nach vier Wochen. Der Kläger meinte, dies sei zu spät gewesen und verlangte Schadenersatz. Er habe einen "Kontrollverlust" über seine Daten erlitten und fürchten müssen, mit diesen Daten werde "Schindluder" betrieben.
Hierzu bestätigte nun das BAG, dass auch ein nur kurzzeitiger "Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten" zu einem Anspruch auf Schadenersatz führen kann. Voraussetzung hierfür sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aber, dass der Betroffene einen Schaden tatsächlich nachweist.
Konkret verlange der EuGH daher "eine begründete Befürchtung des Datenmissbrauchs". Eine verspätete Auskunft sei aber nur eine Verzögerung und nicht ein Kontrollverlust, der einen Missbrauch der Daten befürchten lasse. Hier habe es fast sechs Jahre lang offenbar keinen Datenmissbrauch gegeben. Die Sorge vor "Schindluder" nur zu behaupten, reiche nicht aus.
B.Wyler--VB